Mandat und Kosten

Erstberatung

Üblicherweise beginnt die anwaltliche Vertretung mit einer Erstberatung. In diesem ersten Gespräch bespreche ich mit Ihnen die Probleme, sichte die von Ihnen mitgebrachten Unterlagen und arbeiten zusammen mit Ihnen aus, wie wir Ihr Problem am besten gemeinsam lösen können. Ihre optimale Beratung ist mir aber nur möglich, wenn mir alle Tatsachen und Umstände Ihres Anliegens bekannt sind. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie mir alle Unterlagen, die mit Ihrem Anliegen im Zusammenhang stehen, wie z.B. bereits geführter Schriftverkehr, E-Mails, Bilder usw., auch vorlegen. Bitte scheuen Sie auch keine Nachfragen, wenn eine Erklärung nicht verstanden wurde. Manchmal ist auch das Erzählen aller Geschehnisse unangenehm oder Sie sind der Auffassung, dass bestimmte Details nicht so wichtig sind. Dies kann jedoch zu einer falschen Einschätzung und Bewertung der Rechtslage führen.

Um dies zu vermeiden hat es sich bewährt, die Zeit zwischen der Terminvereinbarung und dem Gespräch zu nutzen, um sich auf einem Zettel aus Ihrer Sicht wichtige Fragen zu notieren und die Geschehnisse, die Ihrem Anliegen zugrunde liegen, für mich einmal chronologisch aufzuschreiben.

So können wir gemeinsam den Sachverhalt durchgehen und Ihr Anliegen, verbunden mit den notwendigen Schritten, besprechen.

Die Erstberatung wird in der Regel je nach Zeit- und Arbeitsaufwand mit einer Erstpauschale berechnet. Bei der Gewährung von Beratungshilfe durch das zuständige Amtsgericht werden die Kosten von der Staatskasse übernommen.

Auf die Erstberatung folgt dann in der Regel die außergerichtliche Vertretung oder gerichtliche Vertretung. Hier treten wir für Sie nach außen gegenüber den Gegnern oder Dritten bzw. auch gegenüber dem Gericht oder Behörden auf und sichern die Wahrung Ihre Interessen .  Für die außergerichtliche Vertretung fallen Kosten nach dem so genannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Diese bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, also dem “Interesse”, welchen Sie selbst an dem Rechtsstreit haben. Die Gebühren sind gesetzlich festgeschrieben und dem Anwalt ist es untersagt, geringere, als die gesetzlichen Gebühren vorab zu vereinbaren. Mehr Informationen zur Erstberatung, außergerichtlichen Vertretung und gerichtlichen Vertretung.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Auf die Erstberatung folgt dann in der Regel die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung.

Die außergerichtliche Vertretung umfasst Ihre Interessenwahrnehmung gegenüber Dritten außerhalb von Gerichtsverfahren. Gegenstände einer außergerichtlichen Vertretung können zum einen Angelegenheiten sein, die später grundsätzlich auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnten, oder zum anderen solche, die keinem gerichtlichen Verfahren zugänglich sind, wie z.B. die Fertigung eines Vertragsentwurfes oder die Erstellung einer Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht.

Zur außergerichtlichen Tätigkeit gehört unter anderem:

Das Anschreiben und Verhandeln mit der Gegenseite,

meine Teilnahme an Ortsterminen,

sämtliche Besprechungen zur Klärung des Falles

die Beantragung von Akteneinsicht in Behörden-,Gerichts- und Krankenakten,

das Erstellen und Prüfen von Verträgen.

Wenn eine gütliche Einigung oder außergerichtliche Erledigung nicht möglich und der Klageweg zulässig ist, übernehme ich die notwendige Vertretung vor Gericht und werde alle erforderlichen Schritte einleiten.

Zustandekommen des Mandatsverhältnis

Allein durch Ihre Anfrage an mich, sei es per Online-Formular, E-Mail, Telefax oder Telefon kommt kein Vertrag zustande. Sobald Ihre Anfrage eingeht, wird sie schnellstmöglich bearbeitet.

Ein Mandatsverhältnis kommt erst dadurch zustande, dass ich Ihr Ersuchen um ein Mandat annehme. Das ist insbesondere der Fall, wenn ich mir

von Ihnen eine schriftliche Vollmacht erteilen lasse,

auf einen Vorschlag hin ein Vorschuss gezahlt wird,

zur Mandatsbearbeitung dienende Unterlagen anfordere,

ein Termin zur Rechtsberatung vereinbart wird.

Ich behalte mir ausdrücklich vor, Ersuchen um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Anfragen nicht zu beantworten, bei denen der Anfragende unzureichende Angaben über seine Identität macht. Erforderlich sind mindestens die Angabe des eigenen, vollen Namens, der Anschrift und einer Telefonnummer, sowie entsprechende Angaben zum Gegner.

Welche Kosten entstehen für die außergerichtliche Vertretung?

Anwaltskosten

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Welche Kosten entstehen also für:

… eine Erstberatung

Die pauschale Vergütung für ein Erstgespräch, also die Analyse Ihres Problems und die Suche nach Lösungen, beträgt unabhängig von der Dauer bei einer Privatperson höchsten 190,00 Euro zuzüglich MwSt (§ 34 RVG).

… eine außergerichtliche Vertretung

Für die außergerichtliche Vertretung fallen Gebühren nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) an. Diese bestimmen sich nach dem Gegenstands- bzw. Verfahrenswert. Geht es z.B. um eine Geldforderung deren Zahlung durchgesetzt oder abgewehrt werden soll, so bildet die Höhe der Geldforderung den Gegenstandswert. Nach diesem Gegenstandswert wird dann – anhand im Gesetz enthaltener Tabellen – der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts berechnet.

Anderweitige Vereinbarungen – z.B. die Abrechnung nach Stundensatz- sind in bestimmten Fällen zulässig, wobei grundsätzlich auf Grund gesetzlicher Vorgaben, die Kosten nach dem RVG nicht unterschritten werden dürfen.

In der Regel fällt bei der außergerichtlichen Vertretung eine Geschäftsgebühr nebst Auslagen nach den Nrn. 2300 ff. VV RVG an. Bei einer außergerichtlichen Einigung tritt eine Einigungsgebühr hinzu.

… eine gerichtliche Vertretung

Die gerichtliche Vertretung, also der Schriftwechsel mit dem Gericht, wird ebenfalls nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen des RVG abgerechnet. Diese bestimmen sich nach dem Gegenstands- bzw. Verfahrenswert. In einem gerichtlichen Verfahren entstehen insoweit eine Verfahrens- und einer Terminsgebühr nebst Auslagen. Einigen Sie sich mit der Gegenseite, nach dem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, müssen Sie bei einem Versicherungsfall vom Versicherer eine Regulierungs- beziehungsweise Deckungszusage einholen. Sollte Ihnen diese vorliegen, können Sie sicher sein, dass die Rechtsanwaltsgebühren vom Versicherer übernommen werden. Die Führung der Korrespondenz mit dem Versicherer liegt in Ihrer alleinigen Verantwortung. Selbstverständlich können Sie auch mich beauftragen die Korrespondenz zu führen. Sollte Ihr Versicherer aber trotz des abgeschlossenen Vertrages z.B. wegen einer bestehenden Wartezeit einen Rechtsschutz-Schaden nicht übernehmen, dann müssen Sie die entstandenen Gebühren selbst zahlen. Sie sollten daher immer abwägen, ob nicht eine Klärung im Vorfeld sinnvoll ist.

Auch in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten kann der Versicherer Rechtsschutz für eine anwaltliche Beratung gewähren. Manche Versicherungen erstatten über die Beratung hinaus in bestimmten Grenzen auch Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Da aber jeder Versicherer mit seinen eigenen Versicherungsbedingungen arbeitet, ist die Handhabung von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich und von vielfältigen Einzelfaktoren abhängig.

Beratungshilfe

Sollten Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten für eine Beratung – Erstberatung oder außergerichtliche Vertretung – selbst aufzubringen besteht die Möglichkeit Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz haben. Wollen Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so haben Sie – sofern Ihr Antrag auf Beratungshilfe durch das Amtsgericht abgewiesen wird – selbst die angemessene Vergütung zu zahlen. Legen Sie mir daher bereits vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor, so können Sie sicher sein, dass die Kosten auch tatsächlich von der Staatskasse übernommen werden. Von Ihnen ist dann lediglich noch eine Eigenbeteiligung von einmalig 15,00 Euro zu tragen.

Der Antrag für Beratungshilfe»

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe(in familienrechtlichen Verfahren)

Sollten Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten für ein gerichtliches Verfahren zu tragen, besteht die Möglichkeit Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierüber entscheidet das zuständige Gericht. Wird Ihr Antrag abgewiesen, dann müssen Sie die Gebühren und Kosten dieses Bewilligungsverfahrens tragen.

Des Weiteren ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen würde, oder wenn jemand anderes – zum Beispiel ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner – aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen muss (Prozesskostenvorschuss).

Letztlich schließt die Prozesskostenhilfe auch nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei zum Beispiel für ihren Rechtsanwalt aufwendet. Verliert eine Partei das Gerichtsverfahren, so muss sie dem Gegner diese Kosten in aller Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Hier muss man in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung auch dann nicht erstatten, wenn man unterliegt.

Der Antrag für Prozesskostenhilfe